Immobilien gehören auch heute noch zu den emotional und wirtschaftlich bedeutendsten Werten einer Erbschaft. Doch trotzdem kommt es häufig gerade hier zu Konflikten. Wir können keine verbindliche rechtliche oder steuerrechtliche Beratung übernehmen. Dennoch möchten wir Ihnen gerne ein paar Tipps geben, worauf Sie achten können wenn es Rund um die Erbschaft einer Immobilie geht.
Immobilie erben
Als Erbe einer Immobilie werden Sie zum neuen Eigentümer dieses Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks. Hiermit übernehmen Sie entsprechend alle Rechte und Pflichten für die Immobilie. Bevor Sie sich entscheiden ein Erbe direkt annehmen, schauen Sie daher zunächst, ob die die Immobilie einen Wert besitzt oder ob Sie einen Haufen an Schulden erben würden. Als Erbe haben Sie einen Anspruch das Grundbuch einzusehen. Zunächst werden Sie aufgrund einer Erbfolge ggf. automatisch zu einem Erben. Wenn Sie die Immobilie dennoch nicht annehmen möchten, dann müssen Sie das Erbe schriftlich und unter Einhaltung der aktuellsten Frist ausschlagen.
Entscheiden Sie sich das Erbe anzunehmen, dann haben Sie bis zu zwei Jahre nach heutigen Stand Zeit, kostenlos Ihren Eintrag im Grundbuch vom zuständigen Grundbuchamt ändern zu lassen. Dies müssen Sie selbst veranlassen. Zudem stellt sich für Sie die Frage, ob Sie die Immobilie selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen möchten. Die entsprechende Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die zu zahlenden Steuern.
Erbengemeinschaft
Haben Sie gemein mit Miterben eine Wohnung oder ein Haus geerbt, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Sie können über die Immobilie in diesem Fall nicht als einzelner Erbe verwalten. Es bedarf immer die Zustimmung . Dabei muss jedem klar sein, dass eine Immobilie mit jedem Tag verfällt, wenn sie nicht unterhalten und gepflegt wird. Möchten Sie die Wohnung oder das Haus nicht gemeinsam verwalten, einigen Sie sich idealerweise darauf, die Immobilie freihändig zu verkaufen.
Ist aufgrund mangelnder Einigung der freihändige Verkauf nicht möglich, bleibt in letzter Konsequenz nur die Teilungsversteigerung. Eine Teilungsversteigerung ist jedoch regelmäßig mit Verlusten verbunden, da der Erlös meist unter dem Betrag liegen wird, den Sie über einen freihändigen Verkauf erreichen könnten. Zudem müssen Sie davon ausgehen, dass das gerichtliche Verfahren Monate in Anspruch nimmt. In dieser Zeit muss die Wohnung oder das Haus verwaltet werden. Steht das Objekt leer, droht der Verfall.
Erbschaftssteuer / Freibeträge beim Immobilienerbe
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben, sind Sie dem Grundsatz nach erbschaftssteuerpflichtig. Sie müssen das Finanzamt aktuell innerhalb von 3 Monaten über Ihre Erbschaft informieren. Hierfür gilt das Finanzamt, welches zuletzt für den Verstorbenen zuständig war. Das Finanzamt entscheidet daraufhin, ob Sie eine Steuererklärung für die geerbte Immobilie vornehmen müssen. Wenn das Finanzamt den Freibetrag vom Immobilienwert abgezogen hat und ein Restbetrag übrig bleibt, müssen Sie auf diesen Restbetrag Erbschaftssteuer zahlen. Hierfür gibt es wiederum unterschiedliche Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen. Die genauen Sätze erfahren Sie zum Beispiel von dem zuständigen Finanzamt.
Prinzipiell gilt, als Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner/-in, Kinder (eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder), Enkel und Urenkel, sowie Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen sind Sie in der Steuerklasse I.
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister und Geschwisterkinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, wie auch geschiedene Ehegatten und Lebenspartner/-innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft sind in der Steuerklasse II.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Erwerber.
Die Summe, die am Ende über den Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden. Vermietete Immobilien, Nachlassverbindlichkeiten, Verkehrswertgutachten, Sonderregelungen beim Eigenheim mit entsprechenden Voraussetzungen wirken sich dabei positiv auf die Versteuerung aus.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Antworten und Artikel keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können.